Catch 22 - oder: Ist nach der Insolvenzrechtreform 2017 „alles gut“??

So funktioniert der Catch 22 in dem Roman von Joseph Heller: Wer sich mit der Begründung verrückt zu sein krankmeldet, ist offensichtlich gesund und muss weiter in den Krieg. Wer sich nicht krankmeldet, muss zwar verrückt sein, weil der sich aber nicht krankmeldet muss er auch in den Krieg. Wie man sich dreht und wendet, man kann dem Schicksal nicht entgehen.

Im Forderungsmanagement hieß es lange Zeit: Wer sich nicht rechtzeitig vor einer Insolvenz um seine Forderungen kümmert, geht in der Insolvenz leer aus. Wer aber mit einem Kunden auf dessen Verlangen eine Ratenzahlung abschließt, weiß, dass es dem Kunden schlecht geht und benachteiligt dadurch Gläubiger und die erhaltene Ratenzahlungen wurden - leicht und erfolgreich - angefochten. Wie man es auch dreht und wendet, man geht (fast immer) leer aus.

Hat nun die Insolvenzrechtsreform aus 2017 („Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ – in Kraft getreten am 05.04.2017) hieran etwas geändert?

Die beiden wesentlichen Änderungen betreffen die Erschwerung der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) und das Bargeschäft (§ 142 InsO)

Vorsatzanfechtung

Hier wurde nunmehr eine gesetzliche Beweislastumkehr für den Fall der Vereinbarung von Ratenzahlungen eingeführt, die dazu führt, dass nunmehr der Insolvenzverwalter beweisen muss, dass der Anfechtungsgegner bei Erhalt der (Raten-)Zahlungen Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - und damit einhergehend Gläubigerbenachteiligungsvorsatz - hatte.

§ 133 Abs. 3 S.2 InsO lautet nunmehr: Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte

Auch wurde die Anfechtungsfrist bei einer kongruenten Deckung von 10 auf 4 Jahre verkürzt (§ 133 Abs.2 InsO).

Bargeschäft

Bislang wurde das Bargeschäft schon vielfach als einzige Rettung angesehen.
Nun wurden die Anfechtungsmöglichkeiten für Bargeschäfte zusätzlich erschwert. So wurde § 142 Abs.1 InsO um die weitere Voraussetzung erweitert, dass der Anfechtungsgegner „erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte“. Auch müssen neben den Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO die weiteren Voraussetzungen der § 133 Abs.2 und 3 InsO vorliegen.

Natürlich handelt es sich bei dem Begriff „unlauter“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen praktische Ausprägung letztlich den Gerichten überlassen wird. Dennoch ist „unlauter“ mehr als bisher.

Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus:
"Ein unlauteres Verhalten des Schuldners setzt mehr voraus als die Vornahme der Rechtshandlung in dem Bewusstsein, nicht mehr in der Lage zu sein, alle Gläubiger befriedigen zu können. Unter den Bedingungen eines Bargeschäfts, bei dem der Abfluss des Leistungsgegenstands aus dem schuldnerischen Vermögen zeitnah durch den Zufluss der Gegenleistung kompensiert wird, müssen hinreichend gewichtige Umstände hinzutreten, um in dem vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen. Ein solcher ist für die Annahme eines unlauteren Handelns erforderlich. Ein unlauteres Handeln liegt bei gezielter Benachteiligung von Gläubigern vor, wie sie etwa gegeben ist, wenn es dem Schuldner in erster Linie darauf ankommt, durch die Befriedigung des Leistungsempfängers andere Gläubiger zu schädigen. Unlauter handelt ein Schuldner bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit auch, wenn er Vermögen für Leistungen verschleudert, die den Gläubigern unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt nutzen können, wie dies etwa bei Ausgaben für flüchtige Luxusgüter der Fall ist. Auch das Abstoßen von Betriebsvermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs unverzichtbar ist, kann unlauter sein, wenn der Schuldner den vereinnahmten Gegenwert seinen Gläubigern entziehen will."

Im ursprünglichen Entwurf war noch eine Ergänzung der Inkongruenzanfechtungsvoraussetzung vorgesehen (§ 131 Abs. 1 S.2 InsO-E): „Eine Rechtshandlung wird nicht allein dadurch zu einer solchen nach Satz 1, dass die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden ist“
Hierdurch sollte zum Ausdruck gebracht werden (so Gesetzesbegründung des Entwurfs), “dass Gläubiger, die lediglich von den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch machen, nur dann um die Früchte ihrer Anstrengungen gebracht werden können, wenn sie bei der Vollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben. Da dies namentlich bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei kleinen und mittelständischen Unternehmen die Ausnahme sein dürfte, werden Zahlungen, die diese Gläubiger im Wege oder unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erhalten, künftig in aller Regel anfechtungsfest sein.“
Pustekuchen. So weit ging die Liebe zu KMUs und Arbeitnehmern dann doch nicht. Der Bundesrat lehnte diese Regelung ab, „weil sie einen unzulässigen Eingriff in den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger darstellt und die Vollstreckungsgläubiger in nicht gebotener Weise privilegiert. …

TL;DR:

Man kann also durchaus feststellen, dass der „Catch 22“ bei der Ratenzahlung so einfach nicht mehr funktioniert.
Doch bleiben wir ehrlich: Wer sicher gehen will, lässt sich nicht auf Ratenzahlungen ein, sondern betreibt ein ordentliches Forderungsmanagement. Und das bedeutet (zumindest „am Ende“ betrachtet):

Quelle: Gesetzgebungsverfahren mit Entwürfen und Gesetzesbegründung http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/699/69927.html

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