Urteilsanzeige IT

27.03.2007

BGH Az (VI ZR 101/06) Link zur Originalentscheidung

Verantwortlichkeit Forenbetreiber auch bei Kenntnis des Verfassers

1) Die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
2) Gegen den Forumsbetreiber kann ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.
3) Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist.

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. (Presseerklärung BGH)

Anmerkung:

Wollten Sie auch schon immer einmal Meinungen zensieren? Auch wenn Sie auf Ihrer Web2.0-Page ein "offenes" Internetforum betreiben, sind Sie zur Zensur verpflichtet und zwar auch (und dies ist ja nur das Neue) wenn der Verfasser des beleidigenden (?) Meinung (?) dem Verletzten (?) bekannt ist.
In welchem Rahmen Sie zur Überprüfung verpflichtet sind ist übrigens noch sehr zweifelhaft; auf das (sicher überzogene) HEISE-Urteil des LG Hamburg wird verwiesen.
Die Urteilsbegründung bleibt abzuwarten - und der Lauf der Zeit auch. Letztlich dürfte sich diese im internationalen Kontext einsame Meinung wohl praktisch nicht durchsetzen.

 


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