Urteilsanzeige GmbH,GF,UG
15.09.2009OLG Bremen Az (2 W 61/09) Link zur Originalentscheidung
UG - Vertretungsberechtigung Geschäftsführer
Bei der Anmeldung der Gründung einer UG zum Handelsregister im vereinfachten Verfahren kann die allgemeine gesetzliche Vertretungsregelung für Geschäftsführer angemeldet werden - obwohl bei der Gründung selbst nur ein Geschäftsführer bestellt werden kann.
Aus dem Beschluss:
Der Geschäftsführer meldete die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) unter Beifügung der nach dem Musterprotokoll im vereinfachten Verfahren erstellten Gründungsurkunde zur Eintragung ins Handelsregister an.
Zur Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung enthält die Anmeldung Folgendes:
„Zur Eintragung melde ich … meine Bestellung zum ersten Geschäftsführer an. Die allgemeine Regelung über die Vertretung der Gesellschaft richtet sich nach dem Gesetzt:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.“
Das Registergericht und das Beschwerdegericht lehnten die Eintragung wegen einer falschen Anmeldung ab, da die UG im vereinfachten Verfahren zwingend nur einen Geschäftsführer haben könne.
Den gesetzlichen Anforderungen ist die Antragstellerin gerecht geworden. Ausweislich des Gründungsprotokolls handelt es sich bei ihr um eine Einpersonengesellschaft mit nur einem Geschäftsführer. Vom Gesetz abweichende Bestimmungen wurden ersichtlich nicht getroffen.
Hiervon zu trennen ist die Registeranmeldung. Sie weist bei vereinfachter Gründung gegenüber der Anmeldung im normalen Verfahren keine Besonderheiten auf. Nach §8 IV 2 und § 10 I 2 GmbHG sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in der Anmeldung anzugeben und in das Handelsregister einzutragen. Dies hat in abstrakt-genereller Form zu erfolgen, sowie darüber hinaus auch in konkreter Form, soweit die Vertretungsbefugnis für einzelne oder auch alle bestellten Geschäftsführer abweichend bestimmt ist. Dazu gehört insbesondere die hier konkret vorgesehen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB.
Im vorliegenden Fall enthält die Anmeldung ordnungsgemäß die dem Gesetz entsprechende abstrakte Vertretungsregelung, dazu aber auch die hier notwendige, die Befreiung von § 181 BGB berücksichtigende Einzelfallregelung, die nach h.M. keinen materiellen, sondern nur einen unechten Satzungsbestandteil darstellt, so dass die spätere Bestellung eines weiteren GFs – anders als das LG meint – keiner Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf.
Die dem angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung liefe darauf heraus das „vereinfachte“ Gründungsverfahren mit einer faktischen „Erschwernis“ zu verbinden, wenn danach die konkrete Vertretungsregelung der Anmeldung nach dem Musterprotokoll unter Einengung des § 35 GmbHG die Vertretungsverhältnisse auch allgemein-abstrakt festschriebe und für den Fall ihrer späteren Änderung gleichzeitig auch die Abänderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich machte.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die hier vertretene Auffassung zu der Gefahr einer Umgehung der GmbH-Gründungsvorschriften führen könnte.
Anmerkung:
Bitte beachten: Im Falle der weiteren Bestellung von zusätzlichen Geschäftsführern kann diesen nur Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden, wenn die Satzung eine entsprechende Erteilung vorsieht. Da dieses in der Gründungssatzung der UG im vereinfachten Verafhren nicht der Fall ist, muss gleichzeitig die Satzung geändert werden.