Urteilsanzeige GmbH

15.11.1999

OLG Dresden Az (2 U 2303/99) Link zur Originalentscheidung

Wartepflichten bei Gesellschafterversammlung

1. Erscheint ein Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht pünktlich, kann diese gehalten sein, mit dem Aufruf oder mit Beschlussfassungen angemessene Zeit zuzuwarten.
2. Eine Verletzung dieser Wartepflicht führt zur Anfechtbarkeit - nicht zur Nichtigkeit - von Beschlussfassungen.
3. Eine Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Geschäftsanteil eines ausgeschlossenen Gesellschafters unter einer aufschiebenden Bedingung eingezogen wird.
4. Eine in der Satzung für das schiedsgerichtliche Verfahren bestimmte Klagefrist ist bei fehlender Schiedsfähigkeit des Verfahrensgegenstandes auch für das gerichtliche Verfahren maßgebend.

Anmerkung:

Die Versammlung wurde auf die Minute pünktlich begonnen - grundsätzlich hätte wohl mindestens eine akademisches Viertelstündchen warten müssen und/oder mal nachfragen sollen. Letztlich hat es aber auch nichts geschadet.

 


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