Urteilsanzeige GbR

27.09.1999

BGH Az (II ZR 371/98) Link zur Originalentscheidung

Keine Haftungsbeschränkung durch Verwendung des Zusatzes "GbR mbH"

Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist ein bisschen aus der Mode gekommen; lange Zeit war die GbRmbH bei den Immobiliengesellschaften (die nicht als GmbH & Co. KG betrieben werden konnten) aber groß im Kurs.

 


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