Urteilsanzeige IT

19.12.2000

OLG Schleswig Az (6 U 51/00) Link zur Originalentscheidung

(Keine) Haftung für Links von Privat

Voraussetzung für die Zurechnung des Inhaltes fremder Internetseiten ist, dass eine Verantwortlichkeit des Verweisenden nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) besteht. Das Gesetz regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden. Nach § 5 Abs. 3 TDG ist eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn der Anbieter lediglich den Zugang zu deren Nutzung vermittelt (Landgericht Lübeck CR 99, S. 650; Koch, NJW-COR 1998, S. 45 [48]). Eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist dagegen gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass sich der Anbieter die Inhalte der anderen Seiten geistig zu eigen machen will (Bettinger/Freytag, CR 98, S. 545 [548]; LG Hamburg CR 1998, S. 656 [566]; Kloos, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, CR 1999 S. 46 [47]).

Eine Verantwortlichkeit des Beklagten kann unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht festgestellt werden.

a) Der Senat geht mangels anderweitigen Vortrages der Klägerin davon aus, dass es sich bei den vom Beklagten installierten Links um "normale Links" handelt. Das bedeutet, dass auf der Webseite des Beklagten die Adresse eines anderen Anbieters genannt oder in Form eines icon präsentiert wird, die durch Doppelklicken aktiviert werden kann. Dadurch wird automatisch die Internetadresse des Verwiesenen angewählt, dessen Webseite (Homepage) auf dem Bildschirm erscheint und die dem Nutzer - im Gegensatz zum deep-link - auch zu erkennen gibt, daß er sich nun auf der Seite eines anderen Anbieters befindet (vgl. Kochinke/Tröndle, CR 99. S. 190 [191]; vgl. zu diesem Kriterium auch die Anmerkung Kloos a.a.O., S. 47). Dem Nutzer ist also bewußt, dass er durch Verwendung des Links die Homepage des Beklagten verlässt und eine andere Seite aufsucht. Das wird ihm auch dadurch verdeutlicht, dass die verwiesene Seite einen eigenen Domainnamen zeigt, der mit dem des Beklagten (p...b... .de) nichts gemeinsam hat (vgl. Landgericht Lübeck CR 99 S. 650 [651]). Der Eindruck einer inhaltlichen oder unternehmerischen Verbundenheit kann daher nicht entstehen.

b) Der Beklagte hat auf die Gestaltung der verwiesenen Seiten keinen Einfluss (vgl. Bettinger/Freytag, CR 98, S. 550). Etwas anderes ist jedenfalls nicht dargelegt worden.

c) Es erfolgt auch keine inhaltliche Einbettung der Aussage fremder Seiten in das Angebot und den Inhalt der Webseite des Beklagten. Diese wird nicht durch die Inhalte fremder Seiten vervollständigt (vgl. Landgericht Lübeck CR 99 S. 651). Die Homepage des Beklagten könnte vielmehr auch ohne die Verweisungen als vollständig angesehen werden.

d) Für die Abgrenzung von Inhalten anderer Internetseiten, auf die verwiesen wird, ist außerdem die Kommentierung der Verweisung zu beachten (Kloos a. a. O. S. 47; LG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1998 CR 98, S. 565 [(566]). Auch das steht hier der Annahme entgegen, der Beklagte habe sich die Seiten zu eigen machen wollen. Denn seine Homepage enthält unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 die ausdrückliche Erklärung, daß er sich von den Inhalten der Seiten, auf die er per Link verweise, distanziere (vgl. Bl. 51 d.A.).

e) Mit Hilfe der Verweisung auf andere, wirtschaftlichen Zwecken dienende Internetseiten greift der Nutzer im Übrigen nicht auf den Datenbestand des Verweisenden, sondern den des Anbieters zu, auf dessen Seite verwiesen wird. Selbst wenn dieser Anbieter markenrechtlich geschützte Waren im Wege des download anbietet, stellt die Eröffnung der Möglichkeit, auf diese Homepage und damit auf die geschützte Ware zugreifen zu können, daher keine Markenrechtsverletzung des verweisenden Homepageinhabers dar (LG München CR 99 S. 592 [593]). Etwas anderes kann nur gelten, wenn zwischen dem Verweisenden und dem Anbieter, auf den verwiesen wird, eine wirtschaftliche Verbindung besteht und der Verweisende aus der Verweisung wirtschaftliche Vorteile zieht

Anmerkung:

Diese Entscheidung relativierte die Hamburger Entscheidung, da es eine Haftung für Links auf privaten Homepages weitestgehend verneinte.

 


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