Urteilsanzeige GesR

16.11.2000

OLG Frankfurt/Main Az (20 W 242/00) Link zur Originalentscheidung

Keine gemischte Gesamtprokura mit Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Erteilung der Prokura (Vertretung gemeinsam mit einem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin) in dieser Form gesetzlich unzulässig ist und deshalb nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung die Zulässigkeit der hier vorgesehenen Bindung des Prokuristen einer Kommanditgesellschaft an die Zustimmung eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gerade offen gelassen (a.a.0., S. 80). Eine derartige Beschränkung der Prokura ist jedoch mit der gesetzlichen Gesamtregelung nicht vereinbar. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des BayObLG (NJW 1994, S. 2965) an, die auch im Schrifttum weitgehend Zustimmung erfahren hat. Denn eine derartige weitere Ausdehnung der Beschränkung der Prokura lässt sich mit dem Grundgedanken der unechten Gesamtprokura nicht mehr vereinbaren. Diese findet nämlich ihre Rechtfertigung gerade darin, dass der Prokurist an die Mitwirkung eines organschaftlichen Vertreters des Unternehmens gebunden wird. Die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind als solche jedoch kein Organ der Kommanditgesellschaft, für die die Prokura hier erteilt werden soll. Vielmehr sind diese Geschäftsführer als Personen in Bezug auf die Kommanditgesellschaft als Dritte einzuordnen, an deren Mitwirkung der Prokurist mit Außenwirkung nicht gebunden werden kann.

Dem aufgeführten wirtschaftlichen Bedürfnis zur Erteilung der Prokura nur für den Geschäftsbereich der Kommanditgesellschaft und dessen Bindung an ein „4-Augen-Prinzip“ kann in gesetzlich zulässiger Weise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Prokurist an die Mitwirkung der Komplementär-GmbH als Vertretungsorgan allgemein gebunden wird. Hierdurch wird im Ergebnis eine Mitwirkung der Geschäftsführer der GmbH erreicht, ohne in rechtsdogmatisch unzulässiger Weise
die Prokura an die Mitwirkung eines Dritten zu binden (vgl. hierzu BayObLG, a.a.0.).

Anmerkung:

Vielleicht sollte man den Prokurist einfach doch lieber bei der Verwaltungs-GmbH bestellen

 


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