Urteilsanzeige GmbH,InsR

22.03.2004

BGH Az (II ZR 7/02) Link zur Originalentscheidung

(keine) wirksame Barkapitaleinlageerbringung durch Hin- und Herzahlen

Leitsatz: Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Barauszahlungnicht nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.

Aus dem Tatbestand: Durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Mai 1993 wurde die M. Vertriebs-GmbH errichtet. Einziger Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM ausgestatteten GmbH war der Beklagte, der seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für W. B., den Geschäftsführer der Gesellschaft, hielt. Ein unter dem Namen der GmbH eröffnetes Konto wies am 30. April 1993
ein Guthaben von 100.000,00 DM auf. Über dieses Konto wurden am 4. Mai 1993 durch den Treugeber B. eine Einzahlung und eine Auszahlung von 100.000,00 DM abgewickelt. Der zum Insolvenzverwalter der GmbH bestellte Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung seiner Stammeinlage von 100.000,00 DM in Anspruch.

Aus den Gründen: 1. Wurde der am 4. Mai 1993 auf das Konto eingezahlte Betrag anschließend
noch am selben Tage abgehoben, so wurde die Einlageschuld des Beklagten nicht erfüllt.
An einer Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer fehlt es jedenfalls bei einer reinen Scheinzahlung, bei der die im voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb dieser Abrede liegenden Rechtsgrund hat (BGHZ 113, 335, 347). Ebensowenig tilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Einlageschuld,
weil in einem solchen Falle vermutet wird, daß die Leistung nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. Eine Erfüllungswirkung kommt, ohne daß der naheliegenden Möglichkeit eines Scheingeschäfts näher nachgegangen zu werden braucht, angesichts des
überaus engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ein- und Auszahlung nicht in Betracht. Es fehlt an einer effektiven Zufuhr der Bareinlage, durch die der Einleger seine Verfügungsmacht über die Barmittel endgültig und ohne Vorbehalte zugunsten der Gesellschaft aufgibt.

2. Ebenso scheidet eine Tilgung der Einlageschuld aus, wenn der am 4. Mai 1993 dem Konto entnommene Betrag von 100.000,00 DM unmittelbar danach dem Konto zwecks Begleichung der Einlageschuld wieder zugeführt wurde. Die Stammeinlage kann von einem Dritten (§ 267 BGB) oder durch den Gesellschafter mit Hilfe von Mitteln eines Dritten erbracht werden. Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH, die dem Gesellschafter als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen werden, sind jedoch zur Tilgung der Einlageschuld nicht geeignet. Durch die Einzahlung des zuvor abgehobenen Betrags wurde die Einlage aus Mitteln der GmbH erbracht. Diese Transaktion steht einem verbotenen Erlaß der Einlageschuld (§ 19 Abs. 2 GmbHG) gleich, weil der Gesellschafter von seiner Einlageschuld befreit wird, ohne selbst etwas aufgewendet zu haben. Selbst wenn der Abhebung ein gegen die (Vor-)Gesellschaft gerichteter Entnahmeanspruch zugrunde gelegen haben sollte, hätte die Erbringung der Einlage mit Hilfe der auf diese Weise erlangten Mittel unter den gegebenen Umständen nur unter Beachtung besonderer, im vorliegenden Fall nicht erfüllter Bedingungen schuldbefreiende Wirkung erlangen können.

III. Im Rahmen der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht
zu prüfen haben, ob die Einlageverpflichtung des Beklagten durch eine
vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages geleistete Zahlung von
100.000,00 DM beglichen wurde. Eine die Einlageschuld tilgende Wirkung
könnte eine solche Zahlung allerdings nur haben, wenn der Zahlungsbetrag als
Einlage geleistet wurde und soweit er unversehrt auf die Vorgesellschaft überging.
War allerdings unter Verwendung dieses Geldbetrages bereits ein Geschäftsbetrieb
eröffnet und mit seinen Aktiva und Passiva auf die Vorgesellschaft übertragen worden, so scheidet eine Begleichung der Bareinlageverpflichtung aus.

Anmerkung:

Immer wieder das Gleiche: Hin- und Herzahlen hilft nicht! So denn im Ausnahmefall tatsächlich begründete Zahlungsansprüche bestehen sollten, sollte eine Sachkapitalgründung erfolgen. Im regelfall handelt es sich dabei um einen äußerst überschaubaren Sachverhalt, so dass der dann erforderliche Wertnachweis durch

 


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