Urteilsanzeige GbR,GesR

16.07.2001

BGH Az (II ZB 23/00) Link zur Originalentscheidung

GbR kann Kommanditist sein

Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein.
In einem solchen Falle sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort (entspr. § 106 Abs. 2 BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;
entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Leitsatz BGH).

....
c) Dabei kann das zur Sicherheit des Rechtsverkehrs erforderliche Maß an Publizität nur gewährleistet werden, wenn die Gesellschafter verpflichtet sind, sowohl diejenigen Personen, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehören, als auch jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

aa) Danach sind zunächst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort ins Handelsregister einzutragen. Führt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen speziellen Namen, sind die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts"
anzugeben. Führt sie einen Namen, kann nichts anderes gelten.

bb) Entgegen der in dem Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vertretenen Ansicht fordert die Sicherheit des Rechtsverkehrs aber auch die Verpflichtung der Gesellschafter, einen späteren Wechsel ihrer Zusammensetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es trifft
zwar zu, daß bereits die Behandlung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungsfähige Tatsache diesem die Möglichkeit gibt, durch die Eintragung seines Ausscheidens die fünfjährige Enthaftungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von diesem Umstand in Lauf zu setzen.
Es mag auch sein, daß er von dieser Möglichkeit regelmäßig schon im eigenen Interesse Gebrauch machen wird. Unterbleibt eine solche Eintragung aber trotzdem - aus welchen Gründen auch immer
-, so wäre das vom Gesetz vorgegebene Maß an Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht gewährleistet. In diesem Fall haftete der ausgeschiedene Gesellschafter zwar weiterhin für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, entgegen der Handelsregistereintragung, die ihn unverändert als (mit-)haftenden
Gesellschafter der Kommanditistin ausweist, aber nicht für erst nach seinem Ausscheiden neu begründete Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, sofern man nicht § 15 Abs. 3 HGB entgegen der bisher herrschenden Meinung auch auf nur eintragungsfähige Tatsachen anwendet. Die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der im Register verlautbarten Rechtslage kann nur dadurch
überbrückt werden, daß auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungspflichtige Tatsache anzusehen ist. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts ist der Rückgriff auf allgemeine Rechtsscheingesichtspunkte angesichts der zur Begründung einer Rechtsscheinhaftung erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen nicht geeignet, dem Rechtsverkehr ein gleiches Maß an Rechtssicherheit zu gewähren wie die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB.

Anmerkung:

JA klar, konsequent, eine GbR kann auch Kommanditistin sein. Allerdings muss doch fein jeder Wechsel der angemeldet und eingetragen werden. Dieses Prozedere wird auch so im Grundbuch durchgeführt.

Aber was ist dann der Sinn gegenüber einer Einzelmitgliedschaft?
Auf solche Art und Weise könnte zB eine Familiengesellschaft mit Stämmen realsiert werden: Jede Kommanditsitin(=GbR=Stamm) kann ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Wie die Meinungsbildung innerhalb der GbR zustande kommt, ist eine Sache der jeweiligen GbR.
Das System könnte aber auch dazu miss- bzw. gebraucht werden, um einzelne Kommanditisten möglichst rechtlos zu stellen, indem zB innerhalb der GbR einem Gesellschafter die Wahrnehmung dre Kommanditistenrechte übertragen wird. Naja.

 


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