Urteilsanzeige IT

14.04.2005

OLG Hamm Az (4 U 2/05) Link zur Originalentscheidung

Erkennbarkeit Widerrufsrecht bei gewerblicher ebay-Versteigerung

Ein Hinweis über ein Widerrufsrecht gemäß § 312c BGB bei einem Sofort-Kauf-Angebot bei e-bay unter der Rubrik "mich" des Verkäufers ist nicht ausreichend und verstößt deswegen gegen § 3 UWG.

Aus dem Tatbestand:
Die Antragsgegnerin bot dort in der Zeit vom 16.08. bis 26.08.2004 zum Sofortkauf zum Preise von 48,50 € einen Artikel XY an. Bei den Angaben zum Verkäufer ist u.a. angeführt "T gmbh mich".
In dem genannten Angebot wird der angebotene Artikel näher beschrieben und es werden einige kurze Angaben zur Kaufabwicklung gemacht. Unstreitig enthält diese Seite der Antragsgegnerin bei eBay keine Belehrung über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Jedoch kann der Interessent, wenn er den Punkt "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" anklickt, zu weiteren Informationen über die Antragsgegnerin gelangen. Unter den dortigen "Informationen zum Verkäufer" findet sich u.a. eine "Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz".

Aus den Gründen:
"Die Belehrungsvorschrift ist auch i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es geht um Verbraucherschutz. Mithin handelt unlauter i.S.d. § 3 UWG, wer gegen diese gesetzlichen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften verstößt.
Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik "mich" in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das "mich" findet sich aber unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das "mich" anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.
Dahingestellt bleiben kann auch, wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin qualifizieren muß. Dabei mag durchaus einiges dafür sprechen, daß das Internetangebot der Antragsgegnerin noch kein bindendes Verkaufsangebot darstellt, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil sie auch für diesen Fall das vom Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits sogleich annimmt. Damit wird der Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen, ohne daß der Kunde nach der Abgabe seines Angebotes über sein Widerrufsrecht klar und unverständlich belehrt worden ist. Gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform macht es erforderlich, daß die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehrt.

Die Belehrung muß nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben wird."

Anmerkung:

Erst im November hat der BGH das Bestehen des Widerrufsrecht bei ebay-Versteigerungen bejaht - jetzt kommt auch schon eine knosequente Umsetzung des Themas durch das OLG-Hamm (bestätigend LG Bielefeld - OWL als Trendsetter):

Die Belehrung hat auf dem Inserat selbst zu erfolgen - ENDE der Durchsage!

Die bisherigen Entscheidungen und Überlegungen zu den Angaben nach §6 TDG - insbesondere Erreichbarkeit und Anzahl der "clicks" - werden kurzerhand über Bord geworfen.

Dabei hatte sich der Verkäufer im konkreten Fall schon einige Gedanken zu Thema gemacht, denn immerhin war eine Belehrung über ein Widerrufsrecht vorhanden und - wie üblich - unter "mich" auch schnell erreichbar.

Nunja - die nächste Abmahnwelle rollt - irgendwann wird der Gesetzgeber wohl ein Einsehen haben.

 


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