Urteilsanzeige GmbH,GF

20.03.2003

BGH Az (III ZR 305/01) Link zur Originalentscheidung

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Beiträge zur Sozialversicherung werden i. S. d. § 25 1 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet (Versäumnisurteil v. 20. 3. 2003 - III ZR 305/01).

Anmerkung:

 


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