Urteilsanzeige IT

05.07.2005

BGH Az (VII ZB 5/05) Link zur Originalentscheidung

Pfändbarkeit Domain

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht gem § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. (Leistatz BGH)

Aus den Gründen:
Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar.
(1) Eine Internet-Domain als solche ist kein "anderes Vermögensrecht" i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, daß sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch
Parteivereinbarung geschaffen werden kann.

Eine Internet-Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet.

Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, daß von der DENIC eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO.
(2) Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen.
Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO. Mit Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch
ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Aus § 7 Abs. 1 der von der Gläubigerin vorgelegten Registrierungsbedingungen der DENIC ergibt sich aber, daß der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem Anmelder
nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IPNummer.

Anmerkung:

Domains können einen erheblichen Wert haben. Ganz üblich ist auch der Erwerb der "Domainnamen" von den ganz Schnellen und Geschäftstüchtigen (wenn man sie nicht über Markenrechte in die Knie zwingen kann). So bei einem solchen Erwerb nicht der (riskante) Weg der Aufgabe und Neurgeistrierung gewählt wird, werden dabei die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abgetreten.
Warum sollte man diese nicht auch pfänden können?

 


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