Urteilsanzeige GmbH,GF
31.03.2003BGH Az (II ZR 150/02) Link zur Originalentscheidung
Haftung GmbH-Geschäftsführer: ranggerechte Befriedigung
Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflicht, das Gesellschaftsvermögen zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller künftigen Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten, auch dann, wenn er bei Insolvenzreife der Gesellschaft Mittel von einem Dritten (hier Organgesellschaft) zu dem Zweck erhält, eine bestimmte Schuld zu tilgen, und kurze Zeit später dementsprechend die Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger bewirkt. (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02)
Anmerkung:
Der im Steuerrecht so beliebten und allgegenwärtigen "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" (und damit der Vorinstanz OLG Brandenburg) wurde eine klare Absage erteilt.