Urteilsanzeige GmbH, InsO, GF
09.10.2006BGH Az (II ZR 303/05) Link zur Originalentscheidung
Insolvenzverschleppungshaftung Beweislast für Fortführungsprognose
Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt.
Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt.
Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.
Anmerkung:
Die Botschaft ist selten so kurz in einer Entscheidung des BGH nachzulesen:Sehr geehrte Geschäftsführer: Ohne "aussagekräftiges Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan)" haften Sie.