Urteilsanzeige GbR

20.10.2008

BGH Az (II ZR 207/07) Link zur Originalentscheidung

Voraussetzungen einer Innengesellschaft

Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern. (Leitsatz BGH)

Aus den Gründen:
Voraussetzung für die Annahme einer Innengesellschaft ist - wie bei jeder BGB-Gesellschaft - der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der - jedenfalls - die von den Gesellschaftern erzielte Einigkeit darüber voraussetzt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern.

aa) Eine derartige "Einigkeit" lässt sich schon dem Vortrag der Klägerin, insbesondere aber, worauf es im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG ankommt, dem Vortrag des Beklagten nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte durchgängig vorgetragen, dass er mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses niemals ein persönliches Gespräch geführt habe, dass ihn vielmehr sein Vater überredet habe, wegen seiner und der finanziellen Schwierigkeiten der Tochter der Klägerin als Käufer des Hauses aufzutreten, und dass sein Vater ihm dabei vorgespiegelt habe, dass das Haus, das sein Vater und die Tochter der Klägerin nutzen wollten, letztendlich der Absicherung des Familienvermögens der Familie E. dienen werde. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, es komme ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis der Parteien in Betracht, hat der Beklagte unverzüglich mit dem Vortrag reagiert, dass eine Innengesellschaft voraussetze, dass alle Beteiligten alle wesentlichen Bedingungen, die zur Erreichung eines angestrebten gemeinsamen Zwecks erforderlich seien, kennen und auch billigen müssten, und dass es daran vorliegend fehle, was er sodann im Einzelnen begründet hat.

bb) Der Beklagte hat somit nicht nur das Vorhandensein eines irgendwie gearteten gemeinsamen Zwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses, sondern insbesondere jede irgendwie geartete Einigung im Sinne eines Vertragsschlusses mit der Klägerin bestritten. Diesen Kern des Vortrags des Beklagten hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen.

2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Recht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich.

a) Hätte das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen, ist im vorliegenden Fall nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern mit Sicherheit anzunehmen, dass es nicht von dem Bestehen einer Innengesellschaft und einem angeblichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgegan-gen wäre.

Die Annahme einer Innengesellschaft steht nämlich bereits in einem völlig unverständlichen, nicht nachvollziehbaren Widerspruch zum Vortrag der Klägerin und der diesen bestätigenden Zeugenaussagen.

b) Die Klägerin hat mit ihrer Klage ausdrücklich einen Anspruch "wegen Rückzahlung eines Darlehens" geltend gemacht und hierzu vorgetragen, "der Darlehensvertrag" sei wenige Tage vor dem Notartermin zum Zwecke des Erwerbs der Immobilie in A. in der Wohnung des Vaters des Beklagten zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart worden. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie habe dem Beklagten 150.000,00 € als Darlehen zur Verfügung gestellt.

Anmerkung:

 


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