Urteilsanzeige GbR

21.07.2008

BGH Az (II ZR 183/07) Link zur Originalentscheidung

Pfändung eines Auseindersetzungsanspruches einer GbR

Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern (Leitsatz BGH.

Aus den Gründen:
Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missverstanden, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Beschlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war, die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung - vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin aktivierten Ansprüche - zu verlangen.

Es kommt deswegen nicht darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717 Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechtsstreits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesellschaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt sind.

Anmerkung:

 


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