Urteilsanzeige GmbH,GF

26.10.2009

BGH Az (II ZR 222/09) Link zur Originalentscheidung

(keine) Haftung Geschäftsführer nach 43 II GmbHG bei Anweisung durch Gesellschafterversammlung

a) Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
b) Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich (Leitsatz BGH)

Aus dem Urteil:
Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagenden GmbH. Er veräußerte am 28. Oktober 2005 seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 2. Januar 2006 an I. M. Außerdem verkaufte er ihm am 28. Oktober 2005 unter dem Datum 26. Oktober 2005 für 75.000,00 € einen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Der Kaufpreis sollte ebenfalls am 2. Januar 2006 fällig werden.
In dem Kauf- und Abtretungsvertrag heißt es: "Der Veräußerer hat der … GmbH … ein Darlehen gewährt, das mit Stichtag zum 26. Oktober 2005 i.H.v. 200.000,00 € valutiert."
Tatsächlich valutierte das Darlehen am 26. Oktober 2005 zu mehr als 240.000,00 €. Der Beklagte hatte eine Überweisung i.H.v. 40.000,00 € an sich veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe "Rückführung Gesellschafterdarlehen" enthielt und von der Bank am 28. Oktober 2005 ausgeführt wurde.

Die Inanspruchnahme des Beklagten als früheren Geschäftsführer der Klägerin scheitert allerdings nicht daran, dass der neue Alleingesellschafter der Klägerin, M. , keinen förmlichen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG gefasst hat. Es genügt, wenn er als Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer den Anspruch geltend macht. Eine Beschlussniederschrift nach § 48 Abs. 3 GmbHG zu fordern, wäre bei dieser Sachlage eine nutzlose Förmelei.

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €.
a) Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war.

An einer Pflichtverletzung i.S. des § 43 Abs. 1 GmbHG fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem - später beanstandeten - Verhalten anweist.

Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens.

Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.

Danach kommt eine Haftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht. Der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil erst mit Wirkung zum 2. Januar 2006 auf M. übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Die Teilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche Verhaltenspflicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darlehen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein aus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und dem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe insoweit beweisbewehrten Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen. Die Klägerin hatte lediglich - angesichts der Zahlung von 75.000,00 € für die abgetretene Forderung schon im Ansatz nicht ohne weiteres nachvollziehbar - vorgetragen, sie sei finanziell ausgezehrt und durch hohe Verlustträge wirtschaftlich überschuldet gewesen. Diesem Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F.

Anmerkung:

§43(2) GmbHG: Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

 


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