Urteilsanzeige GF,InsO

08.10.2009

BGH Az (IX ZR 61/06) Link zur Originalentscheidung

Karenzentschädigung des Geschäftsführers keine Masseforderung

Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Schuldnerin (GmbH), ohne dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.
(Leitsatz BGH)

Aus dem Beschluss:
Die Kündigung des Anstellungsvertrages gemäß § 113 InsO schließt eine Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters für die dadurch ausgelöste Wettbewerbsabrede nach § 103 InsO nicht aus. Gegen die ganz herrschende Meinung im Schrifttum, nach welcher in der eröffneten Insolvenz § 103 InsO auch für vertragliche Wettbewerbsverbote nach dem Ausscheiden eines Dienstnehmers neben der Möglichkeit zum Verzicht gemäß § 75a HGB (hier auch § 4 Abs. 3 des gekündigten Geschäftsführerdienstvertrages mit dem Kläger) steht beruft sich die Beschwerde nur auf eine einzige Stimme im Schrifttum, welche die Anwendung von § 103 InsO im Hinblick auf die Wertungen der §§ 75, 75a HGB als fraglich ansieht.
Diese Zweifel sind offensichtlich unbegründet.
Das Risiko, Erfüllungsansprüche auf Karenzentschädigung nicht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen die Masse durchsetzen zu können, trifft den gekündigten Dienstnehmer wie jeden Vertragspartner des Schuldners nach § 103 InsO. Den §§ 75, 75a HGB ist nichts zu entnehmen, wonach sie § 103 InsO verdrängen könnten. Der Insolvenzverwalter müsste sonst stets vor Kündigung eines Anstellungsvertrages und mit Entschädigungspflicht für die Masse auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn er an seiner Erfüllung kein Interesse hat.

Die Masse stünde damit schlechter, als wenn ein Verzicht des Dienstherren auf die Wettbewerbsabrede ausgeschlossen wäre. Für einen solchen Willen des Gesetzes gibt es insolvenzrechtlich keinerlei denkbaren Grund.

Die Kündigung des Dienstvertrages hat die hier umstrittene Wettbewerbsabrede nicht erst begründet mit der Folge, dass die verlangte Entschädigung als Masseschuld gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln sein könnte. Dieser Anspruch wurzelt vielmehr in dem Anstellungsvertrag zwischen Schuldnerin und Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Auch dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.

Anmerkung:

Bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter sollte dieser also zur Ausübung seines Wahlrechtes aufgefordert werden. Wählt er die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, ist die Karenzentschädigung Masseschuld - andernfalls eben nicht. Dann besteht aber auch kein Wettbewerbsverbot.

 


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