Urteilsanzeige GbR

19.07.2010

BGH Az (II ZR 57/09) Link zur Originalentscheidung

Verjährungsbeginn Verlustausgleichsanspruch BGB-Gesellschaft

Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht.
Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht. (Leitsätze BGH)

Aus der PresseerklärunG:

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dem die Beklagten in 1989 beigetreten waren. Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung zum 31. Dezember 2000. Die am 21. Juli 2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag 31. Dezember 2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hat die Klägerin im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, hat die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 eingezahlt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung wegen Verjährung nicht. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht, da eine unbezifferte Feststellungsklage erhoben werden kann. Damit ist der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gem. § 195 BGB eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Anspruchs ist aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehört beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt ihm die Möglichkeit, die fehlende Klärung nachzuholen.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). Für das weitere Verfahren weist er auf folgendes hin:
1. Die Kenntnis der Klägerin von einem Verlustausgleichsanspruch ist jedenfalls dann vorhanden, wenn bereits beim Ausscheiden der Beklagten am 31. Dezember 2000 klar war, dass das vorhandene Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht, etwa weil mit den Banken Sanierungsverhandlungen geführt werden mussten.
2. In Frage kommt auch, dass die Klägerin aufgrund der mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 übersandten vorläufigen Bilanz wusste, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht. Feststellungen dazu, ob diese Bilanz bereits einen Verlustausgleichsanspruch auswies, der diese Kenntnis vermitteln konnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die unterbliebenen Feststellungen kann der Senat nach Vorlage eines Entwurfs der Bilanz im Revisionsverfahren nicht nachholen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
3. Schließlich kommt bei verzögerter Bilanzaufstellung durch die Klägerin in Frage, dass sie grob fahrlässig von den anspruchsbegründenden Tatsachen keine Kenntnis hatte.

Anmerkung:

Eine erneute gerichtliche Aufarbeitung eines (Berliner) Fehlinvestitionsfalles. Es zeigt sich, dass die Beteiligung an Immobilienfonds im Rahmen von Personengesellschaften relativ haftungsträchtig ist. Und es geht wohlgemerkt nicht darum, dass die ursprüngliche Einlage bei der vermeindlich sicheren Immobilen-Anlage vollständig verbraucht wurde. In diesem Fall könnten jedoch Chancen für den ausgescheidenen Gesellschafter bestehen, mit der Einrede der Verjährung Erfolg zu haben.

 


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