Urteilsanzeige GbR

28.04.2011

BGH Az (V ZB 194/10) Link zur Originalentscheidung

Eintragung der GbR im Grundbuch

Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungs-eigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertre-tungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht.

Aus dem Urteil:
Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariellem Vertrag von der Beteiligten zu 1 das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Wohnungseigentum. Die Auflassung wurde erklärt. Für die Beteiligte zu 2 traten J. S. und Dr. M. S. auf, die ausweislich der Präambel des Kaufvertrags "als Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts" handelten.

Am 12. November 2009 bestellte die Beteiligte zu 2, für die bei der Beurkundung wiederum J. S. und Dr. M. S. auftraten, im eigenen Namen sowie - auf Grund einer in dem Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht - im Namen der Beteiligten zu 1 eine Buchgrundschuld zugunsten der Beteiligten zu 3.

Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eintragung der Buchgrundschuld, Eigentumsumschreibung und Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 die Anträge weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.

a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Umschreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligte zu 2 nicht daran, dass diese in dem Vertrag vom 16. Oktober 2009 nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist.
aa) Zutreffend ist allerdings, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grund- oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden darf, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann.

Hierbei handelt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht. Dieser verlangt im Hinblick auf die durch das Grundbuch bezweckte Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass nicht nur das betroffene Grundstück selbst sowie der Inhalt des dinglichen Rechts, sondern auch die Person des Berechtigten klar und eindeutig feststehen müssen.

bb) Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in dem Vertrag enthaltene Benennung der Beteiligten zu 2 und ihrer beiden Gesellschafter erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht.

(1) Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO. Nach dieser durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) eingefügten Vorschrift wird ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der es materiellrechtlich zusteht, auch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.

Eine Eintragung der GbR alleine unter der gewählten Bezeichnung kommt - anders als nach der vor dem Inkrafttreten des ERVGBG bestehenden Rechtslage - nicht in Betracht.

Der Name der GbR steht somit für das Grundbuchverfahren nicht (mehr) als taugrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Verfügung.

Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter.

Diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt.

Ist das - wie hier - der Fall, ist die Gesellschaft hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind

Anmerkung:

 


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