Urteilsanzeige GbR

20.11.2001

OLG Dresden Az (2 U 1928/01) Link zur Originalentscheidung

Eine ARGE kann trotz Bezeichnung als GbR eine OHG sein

1. Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann gewerblich tätig sein und eine offene Handelsgesellschaft bilden.
2. Der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann Sozialansprüche im Wege der actio pro socio jedenfalls nicht neben der Gesellschaft zulässig verfolgen.

Anmerkung:

nicht rechtskräftig; Revision beim Bundesgerichtshof unter dem Az.: II ZR 339/01 anhängig)

 


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